Nacktbilder, Sexting und KI-Fakes: Was Eltern wissen müssen
Für Eltern
Nacktbilder entstehen bei Kindern und Jugendlichen auf vielen Wegen: unter Druck, aus Verliebtheit, aus Spass, heimlich aufgenommen, aus einem Chat kopiert – oder ganz ohne eigenes Bild, mit KI aus einem normalen Foto gefälscht. In der Schweiz ist das Weiterleiten solcher Bilder strafbar, und ab 10 Jahren gilt das Jugendstrafrecht. Reden Sie früh und ruhig darüber; wichtiger als Verbote ist, dass Ihr Kind weiss: Es darf Nein sagen und bekommt Hilfe, wenn etwas schiefgeht.
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So geht's
- Früh und nebenbei darüber reden, bevor etwas passiert – zum Beispiel ausgehend von einer Zeitungsmeldung oder einer Szene in einer Serie.
- Drei Sätze mitgeben: «Dein Körper gehört dir. Du darfst Nein sagen, auch zu Freunden. Du darfst immer Hilfe holen, auch wenn du selbst einen Fehler gemacht hast.»
- Klar machen: Nacktbilder von anderen nie weiterleiten, nicht speichern und nicht herumzeigen – auch nicht als Witz. Wer so ein Bild bekommt: löschen und einem Erwachsenen erzählen.
- Über KI-Fakes reden: Aus einem normalen Foto kann eine KI ein falsches Nacktbild machen. Wer so gefälscht wird, ist nicht schuld. Wer so etwas herstellt oder verschickt, verletzt andere schwer.
- Ist ein Bild Ihres Kindes im Umlauf: ruhig bleiben, den Missbrauch kritisieren, nicht Ihr Kind. Das Bild nicht selbst speichern oder weiterleiten, die Chats als Bildschirmfoto sichern, die Schule oder Schulsozialarbeit informieren – ohne das Bild zu schicken – und rechtliche Schritte prüfen.
- Hilfe holen: clickandstop.ch berät anonym, auch Eltern; «Take It Down» hilft gegen die Verbreitung von Nacktbildern aus der Zeit unter 18; Ihr Kind kann sich an die 147 wenden. Bei Erpressung: Kantonspolizei.
Wie Bilder entstehen und weitergehen
Nicht hinter jedem Nacktbild steckt ein Erwachsener, der manipuliert – oft sind es Gleichaltrige. Gefährlich wird es, wenn ein Bild ohne Einverständnis weitergeht oder zum Erpressen benutzt wird. Typische Wege:
- Gedrängt: Jemand bittet so lange, bis das Kind nachgibt – mit Komplimenten, Schuldgefühlen oder Drohungen.
- Verliebt: ein Bild für die Freundin oder den Freund, im Vertrauen geschickt.
- Aus Spass oder als Mutprobe in der Gruppe.
- Heimlich aufgenommen, zum Beispiel in der Garderobe oder beim Videochat.
- Kopiert: aus einem Chat gespeichert und weitergeschickt.
- Gefälscht: mit KI aus einem ganz normalen Foto, etwa aus einem Profil oder dem Klassenchat.
Was das Schweizer Recht sagt (vereinfacht)
Geprüft im Oktober 2026 am Strafgesetzbuch (StGB) und am Jugendstrafgesetz (JStG) auf fedlex.admin.ch. Vereinfacht und ohne Gewähr – keine Rechtsberatung.
- Sexuelle Darstellungen von Minderjährigen herzustellen, zu besitzen, weiterzugeben oder anzuschauen, ist grundsätzlich verboten – auch wenn sie nicht echt sind, etwa gezeichnet oder künstlich erzeugt (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB).
- Seit dem 1. Juli 2024 gibt es Ausnahmen für Jugendliche: Wer als minderjährige Person ein Bild von sich selbst macht oder es jemandem mit dessen Einverständnis schickt, bleibt straflos. Wer es bekommt, bleibt für Besitz und Anschauen straflos, wenn dafür nichts bezahlt oder versprochen wird, man sich persönlich kennt und der Altersunterschied höchstens drei Jahre beträgt (Art. 197 Abs. 8 und 8bis StGB).
- Das Weiterleiten an andere ist davon nicht gedeckt. Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der erkennbaren Person weiterleitet, macht sich zudem strafbar (Art. 197a StGB, seit 1. Juli 2024); wer ihn öffentlich macht, wird strenger bestraft.
- Wer mit einem Bild droht, um Geld, weitere Bilder oder etwas anderes zu erzwingen, kann sich der Nötigung oder Erpressung strafbar machen (Art. 181 und 156 StGB).
- Pornografie darf Kindern unter 16 nicht gezeigt oder geschickt werden (Art. 197 Abs. 1 StGB).
- Ab 10 Jahren gilt das Jugendstrafrecht (Art. 3 JStG). Im Mittelpunkt stehen dort Schutz und Erziehung (Art. 2 JStG).
Ob ein bestimmter Fall strafbar ist, hängt von den Umständen ab. Holen Sie im Zweifel Rat bei clickandstop.ch oder der Polizei, statt selbst Bilder zu sammeln oder zu verschicken.
KI-Nacktbilder (Deepfakes)
Programme machen aus einem normalen Foto ein täuschend echtes Nacktbild. Solche Fälschungen werden zum Mobben, Blossstellen und Erpressen benutzt – die betroffene Person hat nie ein Nacktbild geschickt. Was hilft:
- Fotos Ihres Kindes sparsam und nicht öffentlich teilen – das gilt auch für Eltern.
- Bei einem Fake gilt dasselbe wie bei einem echten Bild: nicht weiterleiten, Hinweise sichern, melden, Hilfe holen.
- Ihrem Kind deutlich sagen, dass es nicht schuld ist – auch vor anderen.
- Auch KI-Fakes können strafbar sein. Melden Sie sie wie echte Bilder bei clickandstop.ch oder der Polizei.
Zahlen aus der Schweiz
- 26 % der 12- bis 19-Jährigen wurden innerhalb von zwei Jahren von Fremden aufgefordert, erotische Fotos von sich zu schicken. (JAMES-Studie 2024, ZHAW)
- 3 % der 12- bis 19-Jährigen wurden schon mit erotischen Fotos oder Videos von sich erpresst. (JAMES-Studie 2024, ZHAW)
- Immer mehr Kinder und Jugendliche melden sich bei clickandstop.ch, weil mit KI Nacktbilder von ihnen erstellt und verbreitet wurden. (Kinderschutz Schweiz, Medienmitteilungen 8.4. und 10.6.2026)
Stand der Zahlen: Oktober 2026. Erfasst sind nur angezeigte, gemeldete oder in der Umfrage genannte Fälle; die Dunkelziffer ist höher.
Gut zu wissen
Das Thema ist vielen Eltern unangenehm. Es hilft, das offen zu sagen: «Darüber zu reden ist auch für mich komisch – aber es ist mir wichtig.» Kinder merken sich weniger die genauen Worte als das Gefühl: Mit diesem Thema darf ich kommen.
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Quellen und Hilfe
- Fedlex: Schweizerisches Strafgesetzbuch (Art. 197, 197a, 156, 181)
- Fedlex: Jugendstrafgesetz (Art. 2 und 3)
- Pro Juventute: Gefahren von Sexting
- Jugend und Medien (Bundesamt für Sozialversicherungen): Pornografie und Sexting
- clickandstop.ch: Melde- und Beratungsstelle (anonym, 058 433 33 50)
- Take It Down (NCMEC): Nacktbilder aus der Zeit unter 18 entfernen lassen
- StopNCII.org: dasselbe für Bilder von Erwachsenen
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Stand: Oktober 2026 · Aus der Montibit-Lektion 11-6 «Bilder teilen»