Die kurze Antwort
Einen eigenen Straftatbestand «Cybermobbing» gibt es in der Schweiz nicht. Viele Handlungen, die beim Cybermobbing vorkommen, sind aber strafbar, etwa Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung, Drohung, Nötigung, Erpressung oder das unbefugte Eindringen in ein fremdes Konto. Betroffene können Anzeige bei der Polizei erstatten; ob das sinnvoll ist, klären Sie am besten vorher mit einer Fachstelle.
Geprüft am 22.10.2026 · aus der Montibit-Lektion «Bonus: Erlaubt oder verboten? Gesetze im Netz»
Gibt es ein Gesetz gegen Cybermobbing?
Nein, nicht unter diesem Namen. Die Schweizerische Kriminalprävention hält fest, dass kein eigenständiger Gesetzesartikel zu Cybermobbing existiert. Das heisst aber nicht, dass Cybermobbing erlaubt ist. Was auf der Strasse verboten ist, ist auch im Internet verboten: Das Netz ist kein rechtsfreier Raum. Wer andere online beleidigt, bedroht oder Lügen über sie verbreitet, kann bestraft werden, genau wie offline.
Welche Handlungen sind strafbar?
Je nach Fall kommen laut Schweizerischer Kriminalprävention zum Beispiel diese Artikel des Strafgesetzbuchs (StGB) in Frage:
- Beschimpfung (Art. 177), üble Nachrede (Art. 173) und Verleumdung (Art. 174): beleidigen, Gerüchte und Lügen verbreiten.
- Drohung (Art. 180) und Nötigung (Art. 181): Angst machen oder jemanden zu etwas zwingen.
- Erpressung (Art. 156): zum Beispiel Geld oder Bilder verlangen und sonst mit etwas Schlimmem drohen.
- Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis) und Datenbeschädigung (Art. 144bis): ein fremdes Konto knacken oder Daten darin löschen.
- Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater): heimlich gemachte Aufnahmen verbreiten.
- Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies): jemanden mit Nachrichten oder Anrufen belästigen.
- Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies).
Wie läuft eine Anzeige – und lohnt sie sich?
- Erpressung und Nötigung sind Offizialdelikte: Die Polizei verfolgt sie, sobald sie davon erfährt, auch wenn das Opfer das nicht will.
- Leichtere Taten wie Beschimpfung werden nur verfolgt, wenn die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung einen Strafantrag stellt.
- Beweise sichern: Bildschirmfotos, Chatverläufe, Benutzernamen und Datum. Ausnahme: Von sexuellen Bildern Minderjähriger keine Bildschirmfotos machen und nichts weiterleiten – das kann selbst strafbar sein. Dann direkt die Polizei beiziehen.
- Vorher beraten lassen: Pro Juventute empfiehlt, vor rechtlichen Schritten eine Fachstelle wie die Opferhilfe oder die Polizei zu fragen. Eine Anzeige ist nicht immer hilfreich und kann eine Lage auch verschärfen.
- Die Schule einbeziehen: Klassenlehrperson oder Schulsozialarbeit können oft schneller etwas bewirken, weil Mobbing meist in einer Gruppe passiert, die sich kennt.
Können auch Kinder bestraft werden?
Ja, ab 10 Jahren. Für Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren gilt in der Schweiz das Jugendstrafrecht. Im Vordergrund stehen dort Schutz und Erziehung der Jugendlichen, mit dem Zweck, Straftaten zu verhindern. Gerade darum lohnt es sich, mit Kindern früh darüber zu reden: Auch ein «nur zum Spass» geknacktes Konto oder ein falsches Profil im Namen einer Mitschülerin ist verboten.
Wie ist es in anderen Ländern?
Jedes Land hat eigene Gesetze fürs Internet. In Österreich ist Cybermobbing seit dem 1. Januar 2016 ein eigener Straftatbestand (§ 107c Strafgesetzbuch, «Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems»). In der Schweiz werden die einzelnen Handlungen über die bestehenden Artikel erfasst.
So erklärt es Bipo den Kindern
3 Lernkarten aus der Lektion «Bonus: Erlaubt oder verboten? Gesetze im Netz», genau so, wie sie im Spiel stehen.
Beleidigen und drohen ist verboten
Wer andere online beleidigt oder bedroht oder Lügen über sie verbreitet, kann bestraft werden, genau wie auf der Strasse.
Bipo: Worte können wehtun und Ärger bringen!
Fremde Konten sind tabu
Das Passwort von jemand anderem ausprobieren, in sein Konto gehen oder ein falsches Profil von ihm machen ist verboten, auch als Spass.
Bipo: Ein fremdes Konto ist wie ein fremdes Zimmer.
Die Polizei hilft auch online
Bei Drohungen, Erpressung oder gefährlichen Fremden kann die Polizei helfen. Zusammen mit einem Erwachsenen darfst du dort Hilfe holen.
Bipo: Die Polizei hilft auch Kindern!
Gut zu wissen
Für betroffene Kinder ist oft wichtiger als das Strafrecht, dass sie nicht allein bleiben: Ermutigen Sie Ihr Kind, sich anzuvertrauen, und nehmen Sie Veränderungen in seinem Verhalten ernst.
MerkeWas draussen verboten ist, ist auch online verboten: beleidigen, drohen, fremde Sachen kopieren und fremde Konten öffnen.
Wichtige Begriffe
- Gesetze
- Regeln, die für alle gelten und bei denen Strafen drohen. Sie gelten auch im Internet.
- kopieren
- Fremde Filme, Musik oder Spiele vervielfältigen. Sie hochzuladen oder an viele weiterzugeben, ist verboten – sie gehören ihren Machern.
- Passwort
- Der geheime Schlüssel zu einem Konto. Das Passwort eines anderen auszuprobieren, ist verboten – auch als Spass.
Testen Sie sich
Fragen aus dem Test der Lektion. Tippen Sie auf eine Antwort.
1. Gelten Gesetze auch im Internet?
Lösung zeigen
Ja, wie draussen – Das Netz ist kein rechtsfreier Raum.
2. Ist es erlaubt, das Passwort eines Freundes auszuprobieren?
Lösung zeigen
Nein, auch nicht als Spass – Ein fremdes Konto ist wie ein fremdes Zimmer.
3. Wer kann bei Drohungen im Netz helfen?
Lösung zeigen
Die Polizei – Die Polizei hilft auch Kindern.
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- MI.1.3.g Medienbeiträge unter Beachtung der Rechtslage herstellen – Das Kind macht Beiträge mit eigenen und fremden Inhalten und hält sich an Recht und Sicherheitsregeln.
- MI.1.1.d Regeln und Werte verschiedener Lebenswelten (z. B. Netiquette) – Das Kind kennt Anstandsregeln im Netz und in Spielwelten und hält sich daran.
Quellen und Hilfe
- Schweizerische Kriminalprävention: Cybermobbing (mögliche Straftatbestände)
- Jugend und Medien (Bundesamt für Sozialversicherungen): Cybermobbing
- Pro Juventute: Cybermobbing – schnelles Handeln ist nötig (für Eltern)
- Kanton Zürich: Jugendstrafrechtspflege (Jugendliche von 10 bis 18 Jahren)
- oesterreich.gv.at: Strafbarkeit von Belästigung im Internet (§ 107c StGB)
Geprüft am 22.10.2026. Die Erklärung beruht auf der Montibit-Lektion 11-12 «Bonus: Erlaubt oder verboten? Gesetze im Netz» und den genannten Quellen. Sie wurde mit KI-Hilfe ausformuliert und vor dem Veröffentlichen geprüft. Herausgeber: Montibit (Textil-Point GmbH) · So entstehen unsere Antworten